Rechtsprechung
   VGH Hessen, 06.02.2008 - 8 TG 976/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,7066
VGH Hessen, 06.02.2008 - 8 TG 976/07 (https://dejure.org/2008,7066)
VGH Hessen, Entscheidung vom 06.02.2008 - 8 TG 976/07 (https://dejure.org/2008,7066)
VGH Hessen, Entscheidung vom 06. Februar 2008 - 8 TG 976/07 (https://dejure.org/2008,7066)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2008,7066) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 15 Abs 3 Brand/KatSchG HE 1998, § 130 Abs 2 Nr 2 VwGO, § 146 Abs 4 S 3 VwGO, § 146 Abs 4 S 6 VwGO, § 80 Abs 5 VwGO
    (Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO setzt kein besonderes Eilbedürfnis voraus - der nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO erforderliche Antrag muss nicht ausdrücklich formuliert sein - Zurückverweisung einer Streitsache an das Verwaltungsgericht auch im einstweiligen ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vorliegen eines Eilbedürfnisses oder einer Androhung eines Zwangsmittels alsVoraussetzungen für einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung; Sofortige Vollziehbarkeit einer Anordnung zum Einbau von Brandschutztüren; Klare Erkennbarkeit des ...

  • Judicialis

    HBKG § 15 Abs. 3; ; VwGO § 80 Abs. 5; ; VwGO § 130 Abs. 2 Nr. 2; ; VwGO § 146 Abs. 4 Satz 3; ; VwGO § 146 Abs. 4 Satz 6

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Brand- und Katastrophenschutzes - eiliger Brandschutz: aufschiebende Wirkung; Beschwerdegericht; besonderes Eilbedürfnis; fehlende Sachentscheidung; Prüfungsbefugnis; Zurückverweisung; Zwangsmittelandrohung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2008, 651
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • VGH Baden-Württemberg, 17.12.2002 - 11 S 1442/02

    Zurückverweisung wegen fehlender Sachentscheidung im Eilverfahren;

    Auszug aus VGH Hessen, 06.02.2008 - 8 TG 976/07
    Die Möglichkeit der Zurückverweisung einer Streitsache an das Verwaltungsgericht auch in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes in entsprechender Anwendung des § 130 VwGO wegen fehlender Sachentscheidung ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung bereits seit langem anerkannt und hat nach der Neufassung dieser Vorschrift sogar an Bedeutung gewonnen, weil das Beschwerdegericht nunmehr gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die Überprüfung der form- und fristgerecht dargelegten Beschwerdegründe beschränkt ist (vgl. Bad.-Württ. VGH, Beschluss vom 17. Dezember 2002 - 11 S 1442/02 - NVwZ-RR 2003 S. 532 ff. = juris Rdnrn. 3 f. m. w. N.), und weil es selbst dann keine den Streitfall neu aufarbeitende, originär eigene Entscheidung trifft, wenn der erstinstanzliche Beschluss durch die Beschwerdebegründung erschüttert worden ist (vgl. Hess.VGH, Beschluss vom 18. September 2007 - 8 TG 2841/06 - juris Rdnr. 11 m. w. N.).

    Das Verwaltungsgericht hat hier im Sinne des § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO "noch nicht in der Sache selbst entschieden", weil es aufgrund seiner vom Senat nicht geteilten Auffassung noch nicht im Rahmen einer Interessenabwägung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage des Antragstellers und damit die offensichtliche Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der für sofort vollziehbar erklärten Verfügung des Magistrats - Brandschutzamt - der Antragsgegnerin vom 13. Februar 2007 summarisch geprüft und deshalb die zwischen den Beteiligten streitigen rechtlichen Fragen nicht erörtert hat (vgl. Bad.-Württ. VGH, Beschluss vom 17. Dezember 2002 a. a. O. juris Rdnrn. 7 f.).

    Die danach entsprechend § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zulässige Zurückverweisung erscheint auch sachgerecht, weil es höchst zweifelhaft erscheint, ob die den eigentlichen Gegenstand des Streits bildenden, in der form- und fristgerechten Beschwerdebegründung - nach dem verwaltungsgerichtlichen Beschluss folgerichtig - nicht angesprochenen Fragen der Behördenzuständigkeit des Brandschutzes und der Notwendigkeit der geforderten Brandschutztüren einer Prüfung durch das Beschwerdegericht trotz der Beschränkung durch § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zugänglich sein könnten und weil den Beteiligten ansonsten auch eine Instanz verloren ginge (vgl. Bad.-Württ. VGH, Beschluss vom 17. Dezember 2002 a. a. O. juris Rdnr. 13; Bay. VGH, Beschluss vom 9. Dezember 2002 - 10 Ce 02.2649 - juris Rdnr. 5).

  • VGH Bayern, 09.12.2002 - 10 CE 02.2649
    Auszug aus VGH Hessen, 06.02.2008 - 8 TG 976/07
    Die danach entsprechend § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zulässige Zurückverweisung erscheint auch sachgerecht, weil es höchst zweifelhaft erscheint, ob die den eigentlichen Gegenstand des Streits bildenden, in der form- und fristgerechten Beschwerdebegründung - nach dem verwaltungsgerichtlichen Beschluss folgerichtig - nicht angesprochenen Fragen der Behördenzuständigkeit des Brandschutzes und der Notwendigkeit der geforderten Brandschutztüren einer Prüfung durch das Beschwerdegericht trotz der Beschränkung durch § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zugänglich sein könnten und weil den Beteiligten ansonsten auch eine Instanz verloren ginge (vgl. Bad.-Württ. VGH, Beschluss vom 17. Dezember 2002 a. a. O. juris Rdnr. 13; Bay. VGH, Beschluss vom 9. Dezember 2002 - 10 Ce 02.2649 - juris Rdnr. 5).
  • VGH Baden-Württemberg, 01.07.2002 - 11 S 1293/02

    Beschwerdebegründung: Ermittlung eines bestimmten Antrags durch Auslegung;

    Auszug aus VGH Hessen, 06.02.2008 - 8 TG 976/07
    Das entspricht inhaltlich einer Zurückverweisung entsprechend § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zum Zwecke einer erstinstanzlichen Sachentscheidung, denn einen - über die Aufhebung des erstinstanzlichen Beschlusses hinausgehenden - Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage hat der Antragsteller im Beschwerdeverfahren nicht einmal durch eine Bezugnahme auf seine erstinstanzliche Antragsschrift gestellt (vgl. dazu u. a. Bad.-Württ. VGH, Beschluss vom 1. Juli 2002 - 11 S 1293/02 - NVwZ 2002 S. 1388 = juris Rdnr. 3); der ausdrückliche Zurückverweisungsantrag vom 1. Februar 2008 stellt deshalb lediglich eine bestätigende Klarstellung dar.
  • VGH Hessen, 18.09.2007 - 8 TG 2841/06

    Kein allgemeinpolitisches Mandat des AStA - generelles Verbot im Wege der

    Auszug aus VGH Hessen, 06.02.2008 - 8 TG 976/07
    Die Möglichkeit der Zurückverweisung einer Streitsache an das Verwaltungsgericht auch in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes in entsprechender Anwendung des § 130 VwGO wegen fehlender Sachentscheidung ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung bereits seit langem anerkannt und hat nach der Neufassung dieser Vorschrift sogar an Bedeutung gewonnen, weil das Beschwerdegericht nunmehr gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die Überprüfung der form- und fristgerecht dargelegten Beschwerdegründe beschränkt ist (vgl. Bad.-Württ. VGH, Beschluss vom 17. Dezember 2002 - 11 S 1442/02 - NVwZ-RR 2003 S. 532 ff. = juris Rdnrn. 3 f. m. w. N.), und weil es selbst dann keine den Streitfall neu aufarbeitende, originär eigene Entscheidung trifft, wenn der erstinstanzliche Beschluss durch die Beschwerdebegründung erschüttert worden ist (vgl. Hess.VGH, Beschluss vom 18. September 2007 - 8 TG 2841/06 - juris Rdnr. 11 m. w. N.).
  • VGH Hessen, 25.09.2002 - 12 TG 2216/02

    Beschwerde: bestimmter Antrag erforderlich

    Auszug aus VGH Hessen, 06.02.2008 - 8 TG 976/07
    Ein solcher muss nicht ausdrücklich formuliert oder äußerlich hervorgehoben sein, es genügt, dass er oder das Rechtsschutzziel des Beschwerdeführers aus den dargelegten Beschwerdegründen zweifelsfrei und ohne Verzögerung klar erkennbar, festzustellen oder zu bestimmen ist (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 25. September 2002 - 12 TG 2216/02.A - InfAuslR 2003 S. 281 ff. = juris Rdnr. 13).
  • VGH Bayern, 23.02.2018 - 6 CS 17.2556

    Schwerbehindertenvertretungen, Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung,

    Zwar ist in Ausnahmefällen in der obergerichtlichen Rechtsprechung die Möglichkeit der Zurückverweisung einer Streitsache an das Verwaltungsgericht auch in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes in entsprechender Anwendung des § 130 Abs. 2 VwGO anerkannt (vgl. HessVGH, B.v. 6.2.2008 - 8 TG 976/07 - juris Rn. 33 m.w.N.).
  • LSG Rheinland-Pfalz, 25.03.2009 - L 3 AS 148/09

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zurückverweisung in Verfahren des vorläufigen

    Dabei hält der Senat in Übereinstimmung mit der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (beispielhaft Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 13.03.2007 - 5 TG 186/07 - Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 06.02.2008 - 8 TG 976/07) aber auch der sozialgerichtlichen Rechtsprechung (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.11.2006 - L 18 B 1073/06 AS ER) eine Zurückverweisung auch in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich in den Fällen für zulässig, in denen in der Sache nicht entschieden worden ist.
  • VGH Hessen, 17.01.2013 - 1 B 2038/12

    Zurückverweisung in beamtenrechtlichen Konkurrentenverfahren

    3 Auch wenn grundsätzlich in einstweiligen Rechtsschutzverfahren einer Zurückverweisung in die erste Instanz Gründe der Prozessökonomie und Verfahrensbeschleunigung entgegenstehen, ist im vorliegenden Verfahren die Zurückverweisung geboten, weil anderenfalls der Rechtsschutz des Antragstellers in verfassungsrechtlich bedenklicher Weise verkürzt würde (zur Zulässigkeit der Zurückverweisung im Eilverfahren vgl. Hess. VGH, Beschlüsse vom 27. Oktober 1998 - 10 TG 3610/98 - NVwZ 1999, 891 f., und vom 6. Februar 2008 - 8 TG 976/07 - ESVGH 58, 178 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 3. April 1997 - 11 B 498/97 - juris; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 26. Oktober 1998 - 2 M 79/98 - juris; Bay. VGH, Beschluss vom 9. August 2000 - 1 ZS/CS 00.1987 - juris).
  • VGH Bayern, 07.05.2014 - 9 CS 14.220

    Zur Möglichkeit der Zurückverweisung der Streitsache an das Verwaltungsgericht im

    Diesem Interesse ist auch im Hinblick darauf, dass das Beschwerdegericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die Überprüfung der form- und fristgerecht dargelegten Beschwerdebegründung beschränkt ist, Rechnung zu tragen (vgl. HessVGH, B.v. 6.2.2008 - 8 TG 976/07, - juris Rn. 33).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht